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   OLG Koblenz, 05.03.2013 - 2 Ws 1156/12 (Vollz)   

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https://dejure.org/2013,52440
OLG Koblenz, 05.03.2013 - 2 Ws 1156/12 (Vollz) (https://dejure.org/2013,52440)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.03.2013 - 2 Ws 1156/12 (Vollz) (https://dejure.org/2013,52440)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. März 2013 - 2 Ws 1156/12 (Vollz) (https://dejure.org/2013,52440)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Koblenz, 13.03.2014 - 2 Ws 374/13

    Strafvollzug: Erledigung des gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans

    Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 21. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (2 Ws 1156/12 Vollz).

    Wegen der hohen Bedeutung der Sache für den Antragsteller und weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (§ 120 Abs. 2 StVollzG iVm § 121 Abs. 2 ZPO), jedenfalls aber nicht unangebracht war, ist die Bemessung mit 4.000,- Euro angemessen (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 1156/12 [Vollz] v. 05.03.2013 - in dieser Sache).

  • KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14

    Streitwert in Strafvollzugsverfahren: Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013 - 2 Ws 1156/12 - [juris Rdn. 2]; Senat, NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2019 - 1 Ws (Vollz) 42/19

    Gegenstandswert eines Verfahrens gem. §§ 109 ff. StVollzG betreffend die

    In diesem Spannungsverhältnis hat der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,00 EUR außer Betracht zu bleiben, denn er ist ein subsidiärer Ausnahmewert, jedoch kein Ausgangswert, an den sich der Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG anzulehnen hätte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013, 2 Ws 1156/12 (Vollz), OLG Celle, Beschluss vom 26. Januar 2010, 1 Ws 47/10 (MVollz), jeweils zit. n. juris).
  • OLG Koblenz, 04.04.2019 - 2 Ws 767/18

    Maßregelvollzug in Rheinland-Pfalz: Voraussetzungen der Zwangsmedikation eines an

    Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass dem Antragsteller die Möglichkeit der Wahl eines Rechtsanwalts seines Vertrauens faktisch genommen wird (vgl. Senat, Beschl. 2 Ws 420/15 Vollz v. 05.11.2015 u. 2 Ws 1156/12 Vollz. v. 05.03.2013).
  • OLG Koblenz, 06.03.2017 - 2 Ws 731/15

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Nichtgewährung von Vollzugslockerungen in der

    Hierbei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Strafgefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (vgl. Senat, 2 Ws 405/10 [Vollz] v. 19.10.2010, 2 Ws 1156/12 [Vollz] v. 05.03.2013 m.w.N.).
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